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Art und Höhe der Förderung Die Förderung besteht in der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Ausgaben für die Beratung (Beratungshonorar); das Beratungshonorar schließt die notwendigen Ausgaben und gegebenenfalls die Reisekosten des Beraters ein. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig, sie muss in vollem Umfang vom Beratungsempfänger getragen werden. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten des zu beratenden Gebäudes. Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die bei den jeweiligen Objekttypen und den jeweiligen Wohneinheiten (WE) zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der jeweilige Bundesanteil ergeben sich aus der nach-folgenden Tabelle:
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Objekt-Typen
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Anzahl der Wohneinheiten (WE)
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zuwendungsfähige Ausgaben (ohne Umsatzsteuer, Euro)
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Bundesanteil (Euro)
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A
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Ein-/Zweifamilienhaus
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450,00
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300,00
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B
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bis 6 WE
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600,00
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320,00
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C
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bis 15 WE
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850,00
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340,00
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D
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bis 30 WE
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1.100,00
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360,00
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E
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bis 60 WE
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1.350,00
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380,00
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F
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bis 120 WE
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1.600,00
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400,00
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Vom Beratungsempfänger ist jeweils ein Eigenanteil in Höhe der Differenz zwischen den sich aus vorstehender Tabelle ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben und dem jeweiligen Bundesanteil zu tragen. Fallen höhere Ausgaben an, die über die Beträge hinausgehen, die in Spalte 3 der vorstehenden Tabelle genannt sind, so erhöht sich der Eigenanteil des Beratungsempfängers um diesen Betrag in voller Höhe; fallen geringere Ausgaben an, so werden Bundesanteil und Eigenanteil im gleichen Verhältnis gemindert.
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